Erwägungsgrund 26 32019L0878
Die jeweils zuständigen oder benannten Behörden sollten sich zum Ziel setzen, jede sich überschneidende oder uneinheitliche Anwendung der makroprudenziellen Maßnahmen gemäß der Richtlinie 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu vermeiden. Insbesondere sollten die jeweils zuständigen oder benannten Behörden gebührend prüfen, ob gemäß Artikel 133 der Richtlinie 2013/36/EU ergriffene Maßnahmen sich mit anderen bestehenden oder künftigen Maßnahmen gemäß den Artikeln 124, 164 oder 458 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 überschneiden oder mit diesen nicht vereinbar sind.