Erwägungsgrund 22 32019L0878
Die Richtlinie 2013/36/EU sollte die Mitgliedstaaten nicht daran hindern, nach nationalem Recht Maßnahmen zur Erhöhung der Widerstandsfähigkeit des Finanzsystems durchzuführen, wie unter anderem — aber nicht ausschließlich — Obergrenzen beim Verhältnis zwischen Kredithöhe und Objektwert, zwischen Kredithöhe und Einkommen und zwischen Schuldendienst und Einkommen sowie andere Instrumente betreffend Kreditvergabestandards.