Erwägungsgrund 2 32019L0878
Mit dieser Richtlinie soll das Problem angegangen werden, dass einige Bestimmungen der Richtlinie 2013/36/EU nicht klar genug sind und daher unterschiedlich ausgelegt werden oder sich für bestimmte Institute als übermäßige Belastung erwiesen haben. Darüber hinaus werden Anpassungen an der Richtlinie 2013/36/EU vorgenommen, die sich entweder aus der Verabschiedung anderer einschlägiger Unionsrechtsakte wie der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates oder der gleichzeitig vorgeschlagenen Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ergeben. Im Interesse von Kohärenz und Vergleichbarkeit zwischen Rechtssystemen sorgen die vorgeschlagenen Änderungen zudem für eine bessere Anpassung des bestehenden Regulierungsrahmens an internationale Entwicklungen.