Erwägungsgrund 25 32019L0878
Es gilt daher, das Verfahren zur Koordinierung zwischen den Behörden zu optimieren, eine klare Abgrenzung der Zuständigkeiten sicherzustellen, die Aktivierung von makroprudenziellen Politikinstrumenten zu vereinfachen und das makroprudenzielle Instrumentarium zu erweitern, damit die Behörden in der Lage sind, systemische Risiken rechtzeitig und wirksam anzugehen. Es wird erwartet, dass der mit der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates errichtete Europäische Ausschuss für Systemrisiken (ESRB) eine zentrale Rolle bei der Koordinierung der makroprudenziellen Maßnahmen sowie bei der Weiterleitung von Informationen über geplante makroprudenzielle Maßnahmen in den Mitgliedstaaten spielen wird, insbesondere durch die Veröffentlichung von getroffenen makroprudenziellen Maßnahmen auf seiner Website sowie durch den Austausch von Informationen zwischen den Behörden im Anschluss an Meldungen von geplanten makroprudenziellen Maßnahmen. Um sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten mit geeigneten Strategien reagieren, wird erwartet, dass der ESRB überwacht, dass die makroprudenziellen Maßnahmen der Mitgliedstaaten ausreichend und miteinander vereinbar sind, und dabei unter anderem überprüft, ob die Instrumente einheitlich und überschneidungsfrei eingesetzt werden.