Erwägungsgrund 15 32019L0878
Die Anforderung an die Verschuldungsquote und die risikobasierten Eigenmittelanforderungen sind als parallele Anforderungen zu betrachten. Daher sollten jegliche von den zuständigen Behörden zur Abdeckung des Risikos einer übermäßigen Verschuldung vorgeschriebenen zusätzlichen Eigenmittelanforderungen auf die Mindestanforderung an die Verschuldungsquote und nicht auf die risikobasierte Eigenmittelmindestanforderung aufgeschlagen werden. Zudem sollten die Institute auch hartes Kernkapital, das sie zur Erfüllung der Anforderungen im Zusammenhang mit der Verschuldungsquote einsetzen, zur Erfüllung der risikobasierten Eigenmittelanforderungen einschließlich der kombinierten Kapitalpufferanforderung einsetzen können.