Erwägungsgrund 5 32019L0878
Unter bestimmten Umständen kann eine Finanzholdinggesellschaft oder eine gemischte Finanzholdinggesellschaft, die gegründet wurde, um Beteiligungen an Unternehmen zu halten, von der Zulassung ausgenommen werden. Auch wenn anerkannt wird, dass ausgenommene Finanzholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften im Rahmen der normalen Geschäftstätigkeit Entscheidungen treffen dürfen, sollten sie jedoch keine managementspezifischen, betrieblichen oder finanziellen Entscheidungen mit Auswirkungen auf die Gruppe oder diejenigen Tochterunternehmen in der Gruppe treffen, bei denen es sich um Institute oder Finanzinstitute handelt. Bei der Beurteilung der Einhaltung dieser Anforderung sollten die zuständigen Behörden die einschlägigen Anforderungen nach dem Gesellschaftsrecht, dem die Finanzholdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft unterliegt, berücksichtigen.