Erwägungsgrund 17 32019L0878
Die Bestimmungen der Richtlinie 2013/36/EU zum Zinsänderungsrisiko bei Geschäften des Anlagebuchs hängen mit den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zusammen, für deren Umsetzung die Institute mehr Zeit benötigen. Um die Anwendung der Bestimmungen zum Zinsänderungsrisiko bei Geschäften des Anlagebuchs in Einklang zu bringen, sollten die zur Erfüllung der einschlägigen Bestimmungen dieser Richtlinie erforderlichen Vorschriften ab demselben Zeitpunkt gelten wie die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.