Erwägungsgrund 11 32019L0878
Nach der Richtlinie 2013/36/EU muss jede variable Vergütung zu einem erheblichen Teil, mindestens aber zu 50 %, zu gleichen Teilen zum einen aus Anteilen oder aus gleichwertigen Beteiligungen — je nach Rechtsform des betreffenden Instituts — bzw. bei nicht börsennotierten Instituten aus an Anteile geknüpften Instrumenten oder gleichwertigen nicht liquiditätswirksamen Instrumenten und zum anderen, falls möglich, aus alternativen Instrumenten des Kernkapitals oder des Ergänzungskapitals, die bestimmte Bedingungen erfüllen, bestehen. Demzufolge dürfen nur nicht börsennotierte Institute an Anteile geknüpfte Instrumente verwenden, während börsennotierte Institute Anteile einsetzen müssen. Der Bericht der Kommission vom 28. Juli 2016 gelangte zu dem Ergebnis, dass die Verwendung von Anteilen für börsennotierte Institute mit einem beträchtlichen Verwaltungsaufwand und hohen Kosten verbunden sein kann. Zugleich kann jedoch ein ebenso großer aufsichtlicher Nutzen erreicht werden, wenn es börsennotierten Instituten gestattet wird, an Anteile geknüpfte Instrumente zu verwenden, die den Wert der Anteile nachbilden. Aus diesem Grund sollte auch börsennotierten Instituten die Möglichkeit eingeräumt werden, an Anteile geknüpfte Instrumente einzusetzen.