Erwägungsgrund 6 32019L0878
Die Hauptverantwortung für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis liegt bei der konsolidierenden Aufsichtsbehörde. Aus diesem Grund sollte die konsolidierende Aufsichtsbehörde an der Zulassung und Beaufsichtigung der Finanzholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften angemessen beteiligt werden. Handelt es sich bei der konsolidierenden Aufsichtsbehörde nicht um die zuständige Behörde in dem Mitgliedstaat, in dem die Finanzholdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft niedergelassen ist, so sollte die Zulassung durch eine gemeinsame Entscheidung dieser beiden Behörden gewährt werden. Die Europäische Zentralbank sollte bei der Wahrnehmung ihrer Aufgabe, nach der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates Muttergesellschaften von Kreditinstituten auf konsolidierter Basis zu beaufsichtigen, auch ihre Pflichten in Bezug auf die Zulassung und Beaufsichtigung von Finanzholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften erfüllen.