Erwägungsgrund 4 32019L0878
Die Zulassung und Beaufsichtigung bestimmter Finanzholdinggesellschaften und gemischter Finanzholdinggesellschaften sollten die Gruppen nicht daran hindern, im Hinblick auf die Einhaltung der konsolidierten Anforderungen über spezifische interne Vereinbarungen und die Aufgabenverteilung innerhalb der Gruppe nach eigenem Ermessen zu entscheiden; ferner sollten dadurch nicht direkte Aufsichtsmaßnahmen gegenüber denjenigen Instituten der Gruppe berührt werden, die damit befasst sind, die Einhaltung der Aufsichtsanforderungen auf konsolidierter Basis sicherzustellen.