Erwägungsgrund 24 32019L0878
Zusätzlich zu einem Kapitalerhaltungspuffer und einem antizyklischen Kapitalpuffer sollten die Mitgliedstaaten bestimmte Institute dazu verpflichten können, einen Systemrisikopuffer vorzuhalten, um Makroaufsichtsrisiken oder Systemrisiken — nämlich ein Risiko einer Störung des Finanzsystems mit möglichen ernsthaften nachteiligen Auswirkungen auf das Finanzsystem und die Realwirtschaft in einem spezifischen Mitgliedstaat —, die nicht von der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Richtlinie 2013/36/EU erfasst werden, zu vermeiden und zu mindern. Die Quote für den Systemrisikopuffer sollte für sämtliche oder eine Teilgruppe der Risikopositionen und für alle Institute oder für eine oder mehrere Teilgruppen dieser Institute, d. h. für Institute, die in ihren Geschäftsfeldern ähnliche Risikoprofile aufweisen, gelten.