Erwägungsgrund 30 32019L0904
Zur Bewertung der Umsetzung dieser Richtlinie ist es wichtig, dass das Ausmaß der Meeresvermüllung in der Union überwacht wird. Gemäß der Richtlinie 2008/56/EG sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, regelmäßig die Eigenschaften und Mengen von Meeresmüll, einschließlich der Kunststoffabfälle im Meer, zu überwachen. Diese Überwachungsdaten sind auch an die Kommission zu übermitteln.