Erwägungsgrund 28 32019L0904
Um achtloses Wegwerfen und andere unsachgemäße Mittel der Abfallentsorgung, die der Vermüllung der Meere durch Kunststoffabfälle Vorschub leisten, zu vermeiden, müssen Verbraucher von Einwegkunststoffartikel und Nutzer von Fanggeräten, die Kunststoff enthalten, richtig über die Verfügbarkeit von wiederverwendbaren Alternativen und Wiederverwendungssystemen, die besten verfügbaren Abfallbewirtschaftungsmöglichkeiten und die zu vermeidenden Entsorgungsmöglichkeiten, über bewährte Verfahren der umweltgerechten Abfallbewirtschaftung sowie über die Umweltauswirkungen schlechter Entsorgungspraktiken und darüber, dass bestimmte Einwegkunststoffartikel und Fanggeräte Kunststoff enthalten und über die Auswirkungen unsachgemäßer Arten der Entsorgung von Abfall auf die Kanalisation informiert werden. Daher sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, Sensibilisierungsmaßnahmen durchzuführen, die gewährleisten, dass diese Verbraucher und Nutzer diese Informationen tatsächlich erhalten. Die Informationen sollten keinen Werbeinhalt zur Förderung des Gebrauchs von Einwegkunststoffartikeln beinhalten. Die Mitgliedstaaten sollten selbst entscheiden können, welche Maßnahmen sie je nach der Art des Artikels oder seiner Verwendung für die geeignetsten halten. Hersteller von Einwegkunststoffartikeln und kunststoffhaltiger Fanggeräte sollten im Rahmen ihrer erweiterten Herstellerverantwortung die Kosten der Sensibilisierungsmaßnahmen tragen.