Erwägungsgrund 32 32019L0904
Gemäß Nummer 22 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung sollte die Kommission eine Bewertung dieser Richtlinie durchführen. Diese Bewertung sollte sich auf die Erfahrungen mit der Durchführung dieser Richtlinie sowie die Daten stützen, die im Zuge der Durchführung dieser Richtlinie sowie der Richtlinien 2008/56/EG und 2008/98/EG erhoben werden. Sie sollte die Grundlage für eine Prüfung etwaiger weiterer Maßnahmen — einschließlich der Festlegung unionsweiter Reduktionsziele für 2030 und darüber hinaus — sowie der Frage bilden, ob der Anhang, der eine Liste von Einwegkunststoffartikeln enthält, angesichts der Überwachung der Meeresvermüllung in der Union überprüft werden muss und ob der Geltungsbereich dieser Richtlinie auf andere Einwegartikel ausgeweitet werden kann.