Erwägungsgrund 31 32019L0904
Die Mitgliedstaaten sollten für den Fall eines Verstoßes gegen die auf dieser Richtlinie beruhenden nationalen Vorschriften Sanktionen festlegen und alle erforderlichen Maßnahmen treffen um sicherzustellen, dass diese angewendet werden. Die vorgesehenen Sanktionen sollten wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.