Erwägungsgrund 18 32019L0904
Bei der Herstellung von Kunststoffprodukten sollte ihre gesamte Lebensdauer berücksichtigt werden. Bei der Gestaltung von Kunststoffprodukten sollten immer die Herstellungs- und die Nutzungsphase sowie die Wiederverwendbarkeit und Recycelbarkeit des Produkts berücksichtigt werden. Im Rahmen der gemäß Artikel 9 Absatz 5 der Richtlinie 94/62/EG durchzuführenden Überprüfung sollte die Kommission die jeweiligen Eigenschaften der verschiedenen Verpackungsmaterialien, einschließlich Verbundmaterialien, auf der Grundlage von Lebenszyklusbewertungen berücksichtigen, wobei insbesondere auf die Abfallvermeidung und kreislauforientiertes Design einzugehen ist.