Erwägungsgrund 14 32021L2118
Derzeit ist in den nationalen Rechtsvorschriften vieler Mitgliedstaaten die Versicherungspflicht mit der Verwendung eines Fahrzeugs im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 2009/103/EG verknüpft. In diesen Mitgliedstaaten ist die Verwendung eines Fahrzeugs nur zulässig, wenn das Fahrzeug zugelassen ist. Die Rechtsvorschriften dieser Mitgliedstaaten sehen vor, dass das Fahrzeug während seiner aktiven Zulassung und Verwendung im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 2009/103/EG durch eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung abgedeckt sein muss. Dementsprechend schreiben diese Mitgliedstaaten keine Versicherung für Fahrzeuge vor, die dauerhaft oder vorübergehend nicht zugelassen sind, etwa weil sie sich in einem Museum befinden, weil sie restauriert werden oder weil sie aus einem anderen Grund, wie etwa einer saisonalen Verwendung, über einen längeren Zeitraum nicht verwendet werden. Diese Mitgliedstaaten müssen geeignete Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass für alle Personen- oder Sachschäden, die in ihrem Hoheitsgebiet und im Hoheitsgebiet anderer Mitgliedstaaten durch Fahrzeuge im Sinne der Richtlinie 2009/103/EG verursacht werden, die im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 jener Richtlinie verwendet werden, eine Entschädigung gemäß der in jener Richtlinie vorgesehenen Entschädigung geleistet wird.