Erwägungsgrund 18 32021L2118
Nach diesen Grundsätzen sollten die Mitgliedstaaten die personenbezogenen Daten, die ausschließlich zum Zweck der Überprüfung des Versicherungsschutzes verarbeitet wurden, nicht länger speichern, als es für die Überprüfung, ob für ein Fahrzeug ein gültiger Versicherungsschutz vorliegt, erforderlich ist. Wird festgestellt, dass ein Fahrzeug versichert ist, sollten alle mit dieser Überprüfung verbundenen Daten gelöscht werden. Ist ein Überprüfungssystem nicht in der Lage, festzustellen, ob ein Fahrzeug versichert ist, sollten diese Daten nur für einen begrenzten Zeitraum aufbewahrt werden, der die Anzahl von Tagen nicht überschreitet, die für die Feststellung, ob der Versicherungsschutz besteht, erforderlich ist. In Fällen, in denen festgestellt wurde, dass für ein Fahrzeug kein gültiger Versicherungsschutz vorliegt, ist es angebracht, das Speichern dieser Daten bis zum Abschluss etwaiger Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren und bis zum Vorliegen eines gültigen Versicherungsschutzes vorzuschreiben.