Erwägungsgrund 25 32021L2118
Um einen effizienten und wirksamen Schutz der Geschädigten im Falle der Insolvenz eines Versicherungsunternehmens sicherzustellen, müssen die Mitgliedstaaten geeignete Vorkehrungen treffen, damit die zur Entschädigung der Geschädigten erforderlichen Mittel bei Fälligkeit der Entschädigungszahlungen zur Verfügung stehen. Gemäß dem Subsidiaritätsprinzip sollten diese Vorkehrungen von den Herkunftsmitgliedstaaten auf nationaler Ebene beschlossen werden. Sie sollten jedoch mit dem Unionsrecht und insbesondere mit solchen Grundsätzen wie lex specialis und lex posterior vereinbar sein. Damit Versicherer nicht ungerechtfertigt und unverhältnismäßig belastet werden, sollten etwaige Finanzbeiträge, die ein Mitgliedstaat von Versicherungsunternehmen verlangt, nur von den von diesem Mitgliedstaat zugelassenen Versicherungsunternehmen erhoben werden. Das sollte unbeschadet der Finanzierung anderer Aufgaben gelten, die der Stelle übertragen werden könnten, die zur Entschädigung von Geschädigten im Falle der Insolvenz eines Versicherungsunternehmens eingerichtet oder befugt wurde.