Erwägungsgrund 2 32021L2118
2017 hat die Kommission die Richtlinie 2009/103/EG des Europäischen Parlaments und des Rates einer Bewertung unterzogen und dabei u. a. deren Wirksamkeit und die Kohärenz mit anderen Politikbereichen der Union geprüft. Die Bewertung ergab, dass die Richtlinie 2009/103/EG insgesamt gut funktioniert und in den meisten Aspekten nicht geändert werden muss. Es wurden jedoch vier Bereiche ermittelt, in denen gezielte Änderungen angebracht wären: Das das betrifft die Entschädigung von Unfallgeschädigten bei Insolvenz eines Versicherungsunternehmens, die obligatorischen Mindestdeckungssummen, Versicherungskontrollen von Fahrzeugen durch die Mitgliedstaaten und die Verwendung der Bescheinigungen des Schadenverlaufs des Versicherungsnehmers durch ein neues Versicherungsunternehmen. Neben diesen vier Bereichen wurden auch versandte Fahrzeuge, Unfälle mit Anhängern, die von einem Fahrzeug gezogen werden, unabhängige Instrumente für den Vergleich der Preise von Kfz-Haftpflichtversicherungen, Auskunftsstellen und Informationen für Geschädigte als Bereiche ermittelt, in denen gezielte Änderungen angebracht wären. Außerdem sollte die Richtlinie 2009/103/EG präzisiert werden, indem der Begriff „Opfer“, der in jener Richtlinie als Synonym für „Geschädigter“ verwendet wird, im Wege geeigneter Änderungen durch den Begriff „Geschädigter“ ersetzt wird. Diese Änderungen zielen ausschließlich darauf ab, die in der Richtlinie verwendete Terminologie zu harmonisieren, und stellen keine inhaltliche Änderung dar.