Erwägungsgrund 19 32021L2118
In der Richtlinie 2009/103/EG sind derzeit unterschiedliche Stichtage für die regelmäßige Neuberechnung der Mindestdeckungssummen in verschiedenen Mitgliedstaaten festgelegt, was dazu führt, dass die Mindestdeckungssummen nicht in allen Mitgliedstaaten gleich sind. Um in der gesamten Union den gleichen Mindestschutz für Geschädigte zu gewährleisten, sollten diese Mindestbeträge harmonisiert werden, und es sollten eine einheitliche Überprüfungsklausel mit dem von Eurostat veröffentlichten harmonisierten Verbraucherpreisindex als Richtwert sowie Verfahrensregeln für eine solche Überprüfung, in denen ein einheitlicher Zeitrahmen festgelegt wird, eingeführt werden.