Erwägungsgrund 30 32021L2118
Bei Unfällen mit Anhängern, für die eine von der Haftpflichtversicherung des Zugfahrzeugs getrennte Haftpflichtversicherung abgeschlossen wurde, sollte der Geschädigte, sofern das nationale Recht es vorsieht, den Anspruch gegen den Versicherer des Anhängers geltend machen können. Der Geschädigte sollte auf Antrag beim Versicherer des Anhängers Informationen über die Identität des Versicherers des Zugfahrzeugs oder — wenn der Versicherer des Anhängers den Versicherer des Zugfahrzeugs nicht identifizieren kann, obwohl er angemessene Anstrengungen unternommen hat — Informationen über den in Artikel 10 der Richtlinie 2009/103/EG vorgesehenen Entschädigungsmechanismus erhalten können.