Erwägungsgrund 29 32021L2118
Im Falle eines versandten Fahrzeugs sollte die für die Haftpflichtversicherung verantwortliche Person die Wahl haben, ob sie eine Versicherung in dem Mitgliedstaat, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, oder, innerhalb eines Zeitraums von 30 Tagen ab dem Tag der Annahme der Lieferung durch den Käufer, in dem Bestimmungsmitgliedstaat abschließen will, auch wenn das Fahrzeug nicht offiziell im Bestimmungsmitgliedstaat zugelassen wurde. Die Auskunftsstelle des Mitgliedstaats, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, die Auskunftsstelle des Bestimmungsmitgliedstaats — sofern davon abweichend — sowie die Auskunftsstellen aller anderen relevanten Mitgliedstaaten, wie des Mitgliedstaats, auf dessen Hoheitsgebiet sich ein Unfall ereignet hat oder in dem ein Geschädigter seinen Wohnsitz hat, sollten zusammenarbeiten, um sicherzustellen, dass die notwendigen Informationen über das versandte Fahrzeug, die ihnen gemäß Artikel 23 der Richtlinie 2009/103/EG vorliegen, zur Verfügung stehen.