Erwägungsgrund 15 32021L2118
Derzeit entscheiden sich einige Mitgliedstaaten, in denen die Haftpflichtversicherungspflicht bei der Verwendung eines Kraftfahrzeugs nicht an die Zulassung des Fahrzeugs geknüpft ist, dafür, keine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung für Fahrzeuge vorzuschreiben, die nach ihrem nationalen Recht offiziell aus dem Verkehr gezogen wurden. Beispiele für ein solches offizielles Aus-dem-Verkehr-Ziehen sind die Übermittlung einer Meldung an die zuständige Behörde oder andere benannte Stellen, die die Aufgaben der zuständigen Behörde wahrnehmen, oder das Ergreifen anderer überprüfbarer physischer Maßnahmen. Diese Mitgliedstaaten müssen geeignete Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass für alle Schäden, die in ihrem Hoheitsgebiet und im Hoheitsgebiet anderer Mitgliedstaaten durch solche Fahrzeuge verursacht werden, eine Entschädigung gemäß der in der Richtlinie 2009/103/EG vorgesehenen Entschädigung geleistet wird.