Erwägungsgrund 26 32021L2118
Um sicherzustellen, dass die Anforderungen dieser Richtlinie im Zusammenhang mit der Entschädigung von Geschädigten im Falle der Insolvenz eines Versicherungsunternehmens wirksam umgesetzt werden, sollten die mit dieser Aufgabe betrauten Stellen sich bemühen, eine Vereinbarung über ihre Aufgaben und Pflichten sowie über die Erstattungsverfahren zu schließen. Wurde innerhalb von 24 Monaten nach Inkrafttreten dieser Richtlinie keine entsprechende Einigung erzielt, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) zu erlassen, in denen die verfahrenstechnischen Aufgaben und Pflichten dieser Stellen im Zusammenhang mit der Erstattung festgelegt werden.