Erwägungsgrund 31 32021L2118
Um die Anerkennung des Schadenverlaufs beim Abschluss einer neuen Versicherungspolice zu erleichtern, sollte es möglich sein, die Bescheinigungen des früheren Schadenverlaufs von Versicherungsnehmern, die neue Versicherungsverträge mit Versicherungsunternehmen abschließen wollen, leicht zu authentifizieren. Um die Überprüfung und Authentifizierung von Bescheinigungen des Schadenverlaufs zu vereinfachen, ist es wichtig, dass Inhalt und Format solcher Bescheinigungen des Schadenverlaufs in allen Mitgliedstaaten gleich sind. Ferner sollten Versicherungsunternehmen, die bei der Festsetzung der Prämien von Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungen Bescheinigungen des Schadenverlaufs berücksichtigen, nicht aufgrund der Staatsangehörigkeit oder allein aufgrund des vorherigen Wohnsitzstaats des Versicherungsnehmers diskriminieren. Zudem sollten Versicherungsunternehmen Bescheinigungen des Schadenverlaufs aus anderen Mitgliedstaaten genauso behandeln wie Bescheinigungen des Schadenverlaufs aus dem Inland und etwaige Preisnachlässe, die für einen ansonsten identischen inländischen Kunden gelten würden, sowie Preisnachlässe, die in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des jeweiligen Mitgliedstaats vorgeschrieben sind, wie etwa Bonus-Malus-Rabatte, auch bei Kunden aus einem anderen Mitgliedstaat zur Anwendung bringen. Den Mitgliedstaaten sollte es weiterhin freigestellt sein, innerstaatliche Rechtsvorschriften über Bonus-Malus-Systeme anzunehmen, da solche Systeme einzelstaatlicher Natur sind und keine grenzübergreifende Dimension aufweisen; Entscheidungen über diese Systeme sollten daher gemäß dem Subsidiaritätsprinzip weiterhin Sache der Mitgliedstaaten sein. Damit die Mitgliedstaaten prüfen können, ob und wie Versicherungsunternehmen Bescheinigungen des Schadenverlaufs verwenden, sollten die Versicherungsunternehmen einen allgemeinen Überblick über ihre Politik für die Verwendung solcher Bescheinigungen bei der Berechnung der Prämien offenlegen. Unbeschadet der Richtlinie (EU) 2016/943 des Europäischen Parlaments und des Rates sind Versicherungsunternehmen nicht verpflichtet, sensible Geschäftsinformationen, wie z. B. Einzelheiten der Tarifvorschriften, zu veröffentlichen.