Erwägungsgrund 22 32021L2118
Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die Stelle, die in dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Geschädigte seinen Wohnsitz hat, zur Entschädigung von Geschädigten im Falle der Insolvenz eines Versicherungsunternehmens eingerichtet wurde oder befugt ist, in allen Phasen des Verfahrens befugt ist, Informationen anzufordern, die anderen maßgeblichen Stellen, Behörden und Interessenträgern in der Union zu unterrichten, von ihnen unterrichtet zu werden und mit diesen zusammenzuarbeiten. Diese Informationen sollten ausreichen, damit der Empfänger zumindest ein allgemeines Verständnis der Lage erhält. Diese Informationen sind wichtig, um sicherzustellen, dass die Stelle, die einen Geschädigten entschädigt, vor der Zahlung der Entschädigung eigenständig oder gemeinsam mit allen Beteiligten gemäß den nationalen Rechtsvorschriften feststellen kann, ob das Versicherungsunternehmen die Forderung des Antragstellers bereits erfüllt hat. Die bei dieser Stelle geltend gemachte Forderung kann sogar zur weiteren Prüfung oder zur Entscheidung an das Versicherungsunternehmen weitergeleitet werden, wenn das nationale Verfahrensrecht es erfordert. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die Stelle detailliertere Informationen über bestimmte Ansprüche anfordert und erhält.