Erwägungsgrund 27 32021L0514
Zur Gewährleistung der Rechtssicherheit sollte vorgesehen werden, dass gemeinsame Prüfungen auf im Voraus vereinbarte und koordinierte Weise und im Einklang mit den Rechts- und Verfahrensvorschriften des Mitgliedstaats durchgeführt werden, in dem die gemeinsamen Prüfungstätigkeiten stattfinden. Zu diesen Anforderungen kann auch die Verpflichtung gehören, sicherzustellen, dass die Bediensteten eines Mitgliedstaats, die an der gemeinsamen Prüfung in einem anderen Mitgliedstaat teilgenommen haben, erforderlichenfalls auch an Beschwerde-, Revisions- oder Einspruchsverfahren in jenem Mitgliedstaat teilnehmen.