Erwägungsgrund 30 32021L0514
Es ist wichtig, dass die gemäß der Richtlinie 2011/16/EU übermittelten Informationen grundsätzlich für die Veranlagung, Verwaltung und Durchsetzung von Steuern verwendet werden, die in den sachlichen Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen. Dies war bislang zwar nicht ausgeschlossen, jedoch ergaben sich aufgrund des unklaren Rahmens Unsicherheiten hinsichtlich der Verwendung der Informationen. Deshalb und angesichts der Bedeutung der Mehrwertsteuer für das Funktionieren des Binnenmarkts sollte klargestellt werden, dass die von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen auch für die Veranlagung, Verwaltung und Durchsetzung der Mehrwertsteuer und anderer indirekter Steuern verwendet werden dürfen.