Erwägungsgrund 29 32021L0514
Zwar besteht das Ziel der Bestimmungen über gemeinsame Prüfungen darin, ein nützliches Instrument für die Verwaltungszusammenarbeit im Bereich der Besteuerung zu schaffen, jedoch sollte diese Richtlinie keinesfalls so ausgelegt werden können, dass sich ein Widerspruch zu den geltenden Vorschriften über die justizielle Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten ergibt.