Erwägungsgrund 4 32021L0514
Manchmal ist es notwendig, Ersuchen um Informationen zu stellen, die eine Gruppe von Steuerpflichtigen betreffen, die nicht einzeln identifiziert werden können, sodass sich die voraussichtliche Erheblichkeit der erbetenen Informationen lediglich auf der Grundlage gemeinsamer Merkmale beschreiben lässt. Daher sollten die Steuerverwaltungen für die weitere Nutzung von Gruppenersuchen um Informationen über einen eindeutigen Rechtsrahmen verfügen.