Erwägungsgrund 5 32021L0514
Es ist wichtig, dass die Mitgliedstaaten Informationen über Einkünfte aus geistigem Eigentum austauschen, da dieser Bereich der Wirtschaft aufgrund der hohen Mobilität der zugrunde liegenden Vermögenswerte anfällig für Gewinnverlagerung ist. Lizenzgebühren im Sinne von Artikel 2 Buchstabe b der Richtlinie 2003/49/EG des Rates sollten daher in die Kategorien von Einkünften aufgenommen werden, die Gegenstand des verpflichtenden automatischen Informationsaustauschs sind, um die Bekämpfung von Steuerbetrug, Steuerhinterziehung und Steuervermeidung zu verstärken. Die Mitgliedstaaten sollten alle möglichen und zumutbaren Anstrengungen unternehmen, damit die durch den Ansässigkeitsmitgliedstaat für ansässige Personen ausgestellte Steueridentifikationsnummer in die Übermittlung der Arten von Einkünften und Vermögen aufgenommen wird, die dem verpflichtenden automatischen Informationsaustausch unterliegen.