Erwägungsgrund 14 32021L0555
Zur Verhinderung einer leichten Entfernung von Kennzeichnungen und zur Klarstellung, an welchen wesentlichen Bestandteilen die Kennzeichnung angebracht werden sollte, sind gemeinsame Kennzeichnungsvorschriften der Union erforderlich. Diese Vorschriften sollten nur beim Inverkehrbringen von Feuerwaffen oder wesentlichen Bestandteilen gelten, die am oder nach dem 14. September 2018 in der Union hergestellt oder in die Union eingeführt wurden, während Feuerwaffen und Teile, die vor diesem Datum in der Union hergestellt oder in die Union eingeführt wurden, weiterhin den bis zu diesem Zeitpunkt gemäß der Richtlinie 91/477/EWG geltenden Kennzeichnungs- und Registrierungsvorschriften unterliegen sollten.