Erwägungsgrund 27 32021L0555
Waffenhändler und Makler sollten den Abschluss verdächtiger Transaktionen zum Erwerb vollständiger Munition oder von scharfen Zündhütchenbestandteilen verweigern können. Eine Transaktion könnte als verdächtig gelten, wenn beispielsweise für den vorgesehenen privaten Gebrauch ungewöhnlich große Mengen erworben werden, wenn der Käufer offenbar nicht mit dem Gebrauch der Munition vertraut ist oder wenn der Käufer auf einer Barzahlung besteht und nicht bereit ist, sich auszuweisen. Waffenhändler und Makler sollten derartige verdächtige Transaktionen den zuständigen Behörden melden können.