Erwägungsgrund 5 32021L0555
Im Sinne dieser Richtlinie sollte die Begriffsbestimmung des Maklers natürliche und juristische Person sowie auch Partnerschaften abdecken und der Begriff „Lieferung“ auch den Verleih und das Leasing umfassen. Da Makler ähnliche Dienstleistungen wie Waffenhändler erbringen, sollten sie im Hinblick auf die Verpflichtungen von Waffenhändlern, die für die Tätigkeiten der Makler von Belang sind, ebenfalls von dieser Richtlinie erfasst werden, soweit sie in der Lage sind, diesen Verpflichtungen nachzukommen und sofern kein Waffenhändler für dieselbe zugrunde liegende Transaktion diese Verpflichtungen erfüllt.