§ 36 SWG
1Arbeiten im Sinne des § 49 Abs. 1 WHG sind einen Monat vor Beginn dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz anzuzeigen. 2Diese Arbeiten sind von dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz zu überwachen.
1Die unbeabsichtigte Erschließung des Grundwassers ist von dem dafür Verantwortlichen dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz unverzüglich anzuzeigen. 2In diesen Fällen sind die Arbeiten einstweilen einzustellen.
Handelt es sich nicht um eine Benutzung im Sinne des § 9 WHG, so kann der Unternehmer die geplanten Maßnahmen beginnen oder fortsetzen, wenn seit der Anzeige ein Monat verstrichen ist, ohne dass eine Untersagung erfolgt ist.
Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Arbeiten, die der bergbehördlichen Aufsicht unterliegen. IV. Abschnitt Gewässerschutz und wasserwirtschaftliche Planung 1. Titel Gewässerschutz