§ 78 SWG
1Die Errichtung oder wesentliche Änderung von Anlagen in oder an oberirdischen Gewässern bedarf der Genehmigung des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz. 2Ist für das Vorhaben eine Genehmigung, Zustimmung oder Anzeige nach baurechtlichen Vorschriften erforderlich, so entscheidet die Bauaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz. 3Ausgenommen sind Anlagen, die der erlaubnis- oder bewilligungspflichtigen Benutzung, der Unterhaltung oder dem Ausbau des Gewässers dienen, einer bergrechtlichen Zulassung oder einer sonstigen behördlichen Zulassung auf Grund des Wasserhaushaltsgesetzes oder dieses Gesetzes bedürfen. 4Anlagen des Bundes oder des Landes bedürfen keiner Genehmigung, wenn der öffentliche Bauherr die Leitung der Entwurfsarbeiten und die Bauüberwachung einem Beamten des höheren bautechnischen Verwaltungsdienstes übertragen hat. 5Vor der Ausführung ist das Einvernehmen mit der obersten Wasserbehörde herzustellen.
Vor der Erteilung der Genehmigung ist die Gemeinde zu hören, in deren Gebiet Anlagen errichtet oder bestehende Anlagen geändert werden sollen.
1Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn von dem beabsichtigten Unternehmen eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung, zu erwarten ist, die durch Bedingungen oder Auflagen weder verhindert noch ausgeglichen werden kann. 2Baurechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
Die Genehmigung kann befristet werden.
Anlagen an Gewässern sind solche, die die Unterhaltung oder den Ausbau beeinträchtigen können oder die in eingedeichten Gebieten errichtet werden. II. Abschnitt Hochwasserschutz