Erwägungsgrund 6 31989R0120
Um spekulativen Transaktionen vorzubeugen, sind Maßnahmen zu treffen, die gewährleisten, daß die Erzeugnisse nach Annahme der Ausfuhranmeldung das Zollgebiet der Gemeinschaft innerhalb einer angemessenen Frist verlassen. Die für die erstattungsbegünstigten Ausfuhren vorgesehene Frist von 60 Tagen läßt sich auch auf die Erhebung einer Ausfuhrabschöpfung anwenden. Im besonderen Fall der Ausfuhrabschöpfung sollten besondere Vorschriften zur Bestimmung ihrer Höhe für den Fall erlassen werden, daß diese Frist überschritten wird.