Erwägungsgrund 7 31989R0120
Die Arbeit der Zollstellen wird erleichtert, wenn die Erzeugnisse, auf die eine Ausfuhrabschöpfung angewandt worden ist, im Rahmen eines anderen Verfahrens befördert werden als dem, das für Erzeugnisse gilt, auf die keine Ausfuhrabschöpfung erhoben wird. Es ist deshalb vorzusehen, daß die erstgenannten Erzeugnisse im Rahmen des externen gemeinschaftlichen Versandverfahrens befördert werden.