Erwägungsgrund 12 32006R1287
Wenn die zuständigen Behörden Ausnahmen in Bezug auf ihre Vorhandels-Transparenzvorschriften oder den Aufschub der Nachhandels-Transparenzvorschriften genehmigen, sollten sie alle geregelten Märkte und MTF gleich und nicht diskriminierend behandeln, so dass die Ausnahmeregelung bzw. der Aufschub entweder für alle geregelten Märkte und MTF, die sie gemäß der Richtlinie 2004/39/EG zulassen, oder aber für keinen dieser Märkte gilt. Die zuständigen Behörden, die die Ausnahmeregelungen bzw. den Aufschub gewähren, sollten keine weiteren Anforderungen vorschreiben.