Erwägungsgrund 4 32006R1287
Mit der Regelung der Richtlinie 2004/39/EG betreffend die Meldepflichten bei Geschäften mit Finanzinstrumenten soll sichergestellt werden, dass die jeweils zuständigen Behörden angemessen über alle Geschäfte informiert werden, die ihrer Aufsicht unterliegen. Deshalb muss gewährleistet werden, dass alle Wertpapierfirmen das gleiche „Paket“ an Daten übermitteln. Dabei sollte es möglichst wenige Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten geben, um das Ausmaß eventuell unterschiedlicher Meldevorschriften für grenzübergreifend tätige Firmen zu begrenzen und die Menge der von einer zuständigen Behörde geführten Daten zu steigern, die sie mit anderen zuständigen Behörden teilen kann. Mit diesen Maßnahmen soll sichergestellt werden, dass die zuständigen Behörden in der Lage sind, ihren Verpflichtungen gemäß der Richtlinie so rasch und so effizient wie möglich nachzukommen.