Erwägungsgrund 2 32006R1287
Es ist zweckmäßig, die Form einer Verordnung zu wählen, um eine harmonisierte Regelung in allen Mitgliedstaaten sicherzustellen, die Marktintegration und die grenzübergreifende Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und Nebendienstleistungen zu fördern sowie die weitere Konsolidierung des Binnenmarktes zu erleichtern. Einige Bestimmungen, die sich auf bestimmte Aspekte der Aufzeichnung und der Meldung von Geschäften sowie auf die Transparenz und die Warenderivate beziehen, haben wenige Schnittstellen mit dem nationalen Recht sowie mit bestimmten Rechtsvorschriften, die die Kundenbeziehungen regeln.