Erwägungsgrund 22 32006R1287
Bei den Ausnahmen in der Richtlinie 2004/39/EG, die sich auf den Handel auf eigene Rechnung oder den Handel mit bzw. die Erbringung von anderen Wertpapierdienstleistungen in Bezug auf Warenderivate im Sinne von Anhang I Abschnitt C Ziffern 5, 6 und 7 der Richtlinie beziehen, bzw. Derivate betreffen, die unter Anhang I Abschnitt C Ziffer 10 fallen, könnte die Ausnahme einer beträchtlichen Zahl von kommerziellen Erzeugern und Verbrauchern von Energie und anderen Waren vom Anwendungsbereich der Richtlinie angenommen werden, zu denen auch Energieversorger, Warenhändler und ihre Tochtergesellschaften zählen. Folglich haben derartige Teilnehmer nicht die in dieser Verordnung geforderten Prüfungen durchzuführen, mit denen bestimmt werden soll, ob die von ihnen gehandelten Kontrakte Finanzinstrumente sind oder nicht.