Erwägungsgrund 23 32006R1287
Gemäß Anhang I Abschnitt B Ziffer 7 der Richtlinie 2004/39/EG steht es den Wertpapierfirmen frei, Nebendienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat als ihrem Herkunftsmitgliedstaat zu erbringen, indem sie Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten sowie Nebendienstleistungen des in Anhang I Abschnitt A oder B der Richtlinie genannten Typs betreffend den Basiswert der in Abschnitt C Ziffern 5, 6, 7 und 10 dieses Anhangs enthaltenen Derivate erbringen, wenn diese mit der Bereitstellung der Wertpapier- oder der Nebendienstleistung in Zusammenhang stehen. Auf dieser Grundlage dürfte eine Wertpapierfirma, die Wertpapierdienstleistungen oder Anlagetätigkeiten erbringt und einen damit verbundenen Handel mit Kassakontrakten betreibt, in der Lage sein, die Freiheit zur Erbringung von Nebendienstleistungen in Bezug auf diesen verbundenen Handel zu nutzen.