Erwägungsgrund 11 32006R0051
Um die von der ICCAT festgelegten Anpassungen der Gemeinschaftsquoten umzusetzen, müssen die sich aus der Unterausschöpfung ergebenden Fangmöglichkeiten nach Maßgabe des Anteils der einzelnen Mitgliedstaaten an der Unterausschöpfung auf die Mitgliedstaaten verteilt werden, ohne dass der in dieser Verordnung für die jährliche Aufteilung der TACs festgelegte Verteilungsschlüssel geändert wird.