Erwägungsgrund 4 32006R0051
Die Grundsätze und bestimmte Verfahren der Bestandsbewirtschaftung sind auf Gemeinschaftsebene festzulegen, damit die Mitgliedstaaten die Fischereitätigkeit der Schiffe unter ihrer Flagge steuern können.
Die Grundsätze und bestimmte Verfahren der Bestandsbewirtschaftung sind auf Gemeinschaftsebene festzulegen, damit die Mitgliedstaaten die Fischereitätigkeit der Schiffe unter ihrer Flagge steuern können.