Erwägungsgrund 17 32012R0389
Im Interesse der Klarheit ist es zweckmäßig, in dieser Verordnung zu bestätigen, dass im Falle von mit Genehmigung oder auf Antrag einer Justizbehörde erhaltenen Informationen oder Unterlagen die Übermittlung dieser Informationen oder Unterlagen an die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaats der Genehmigung durch die Justizbehörde bedarf, sofern eine solche Genehmigung nach dem Recht des übermittelnden Mitgliedstaats vorgeschrieben ist.