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Die ersuchte Behörde erteilt der ersuchenden Behörde die im Einklang mit dieser Verordnung erbetenen Informationen unter der Voraussetzung, dass
die ersuchende Behörde die üblichen Informationsquellen ausgeschöpft hat, die sie unter den gegebenen Umständen zur Erlangung der erbetenen Informationen hätte nutzen können, ohne das angestrebte Ergebnis zu gefährden, und
Anzahl und Art der Auskunftsersuchen der ersuchenden Behörde innerhalb eines bestimmten Zeitraums der ersuchten Behörde keinen unverhältnismäßig großen Verwaltungsaufwand verursachen.
Diese Verordnung verpflichtet die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats nicht zu Ermittlungen oder zur Übermittlung von Informationen, wenn die gesetzlichen Vorschriften oder die Verwaltungspraxis in diesem Mitgliedstaat der Durchführung solcher Ermittlungen bzw. der Beschaffung oder Verwertung solcher Informationen durch die zuständige Behörde für die eigenen Zwecke dieses Mitgliedstaats entgegenstehen.
Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats kann die Erteilung von Informationen ablehnen, wenn der ersuchende Mitgliedstaat zur Übermittlung ähnlicher Informationen aus rechtlichen Gründen nicht in der Lage ist.
Die Übermittlung von Informationen kann abgelehnt werden, wenn sie zur Preisgabe eines Geschäfts-, Industrie- oder Berufsgeheimnisses oder eines Geschäftsverfahrens führen oder wenn ihre Verbreitung gegen die öffentliche Ordnung verstoßen würde.
Die ersuchte Behörde teilt der ersuchenden Behörde die Gründe mit, die einer Gewährung der beantragten Amtshilfe entgegenstehen. Zu statistischen Zwecken informieren die zuständigen Behörden die Kommission einmal jährlich über die Arten der Gründe für Ablehnungen.
befinden oder sich auf Die Absätze 2, 3 oder 4 sind auf keinen Fall so auszulegen, dass die ersuchte Behörde die Erteilung von Informationen nur deshalb ablehnen kann, weil die Informationen sich bei einer Bank, einem sonstigen Finanzinstitut, einem Bevollmächtigten, Vertreter oder Treuhänder Eigentumsanteile an einer Person beziehen.
Eine ersuchte Behörde eines Mitgliedstaats erteilt einer ersuchenden Behörde eines anderen Mitgliedstaats die Informationen gemäß Artikel 5 unter der…
Die zuständige Behörde, die das Auskunftsersuchen erhalten hat, kann die Erledigung dieses Ersuchens nur ablehnen, wenn sie nachweist, dass die Erledigung des…
Eine zuständige Behörde kann es nur dann ablehnen, einem Ersuchen um Informationen oder einer Anfrage in Bezug auf die Zusammenarbeit bei einer Ermittlung zu…
Eine zuständige Behörde darf sich auf ein Auskunftsersuchen oder ein Ersuchen auf Zusammenarbeit bei einer Ermittlung nur unter den folgenden außergewöhnlichen…
Eine ersuchte Behörde kann ein Auskunftsersuchen nach Artikel 11 ablehnen, wenn eine oder mehrere der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.