Erwägungsgrund 1 32013R1310
Mit der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates, die ab dem 1. Januar 2014 gelten soll, werden Bestimmungen für die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch die Union festgelegt und die Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates aufgehoben, wobei die weitere Anwendbarkeit der Verordnungen zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 bis zu deren Aufhebung unberührt bleibt. Um den Übergang von den bestehenden Förderregelungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 auf den neuen Rechtsrahmen für den am 1. Januar 2014 beginnenden Programmplanungszeitraum (im Folgenden "neuer Programmplanungszeitraum") zu erleichtern, sollten Übergangsbestimmungen erlassen werden, um Schwierigkeiten oder Verzögerungen bei der Durchführung der Förderung des ländlichen Raums zu vermeiden, die sich möglicherweise aufgrund des Zeitpunkts der Annahme der neuen Förderprogramme für den ländlichen Raum ergeben. Die Mitgliedstaaten sollten daher im Jahr 2014 für bestimmte Maßnahmen weiterhin rechtliche Verpflichtungen im Rahmen ihrer bestehenden Förderprogramme für den ländlichen Raum eingehen dürfen und die daraus resultierenden Ausgaben sollten für eine Unterstützung im neuen Programmplanungszeitraum in Betracht kommen.