Erwägungsgrund 16 32013R1310
Artikel 83 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates sieht vor, dass eine Bezugnahme auf Artikel 3 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 als Bezugnahme auf Artikel 55 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 gilt. In der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 wurde diese Bezugnahme jedoch beschränkt, so dass sie sich nunmehr nur auf die ersten beiden Sätze von Artikel 55 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 bezieht. Zur Gewährleistung der Kohärenz der Anforderung für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln im Jahr 2014 und den Folgejahren sollte Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 entsprechend geändert werden.